Allgemeine Geschäftsbedingungen

§1 Geltung der Bedingungen

Die Lieferungen, Leistungen und Angebote des Unternehmers erfolgen ausschließlich aufgrund dieser Geschäftsbedingungen.
Gegenbestätigungen des Auftraggebers unter Hinweis auf seine Geschäfts- bzw. Einkaufsbedingungen wird hiermit widersprochen.


§ 2 Angebote und Vertragsabschluss

1. In Prospekten, Anzeigen usw. enthaltene Angebote sind auch bezüglich der Preisangaben – freibleibend und
unverbindlich. An speziell ausgearbeitete Angebote hält sich der Unternehmer 30 Kalendertage ab dem Datum des Angebotes gebunden.
2. Nebenreden, Änderungen, Ergänzungen und/oder sonstige Abweichungen von den vorliegenden Geschäftsbedingungen sind nur gültig, wenn der Unternehmer insoweit sein Einverständnis erklärt hat. Derartige Vereinbarungen sind schriftlich zu treffen.
3. Angaben in Angeboten und/oder Auftragsbestätigungen des Unternehmers, die auf einem offensichtlichen Irrtum beruhen, namentlich einem Schreib- oder Rechenfehler, verpflichten den Unternehmer nicht. Vielmehr gilt die offensichtlich gewollte Erklärung.


§3 Preise, Preisänderungen

1. Die Preise und Stundenlöhne schließen die gesetzliche Umsatzsteuer, die gesondert auszuweisen ist, ein.
2. Liefertermine oder Fristen, die verbindlich oder unverbindlich vereinbart werden können, bedürfen der Schriftform. Verbindlichkeit ist nur dann gegeben, wenn eine diesbezügliche ausdrückliche Erklärung des Unternehmers erfolgt ist.
3. Höhere Gewalt oder Lieferschwierigkeiten seitens des Vorlieferanten entbinden uns von der Lieferung und Leistung.

§4 Gewährleistung

1. Ist die vom Unternehmer erbrachte Leistung bzw. der Liefergegenstand mangelhaft und/oder es fehlen zugesicherte Eigenschaften und/oder es tritt innerhalb der Gewährleistungsfrist eine Schadhaftigkeit durch Fabrikations- oder Materialmängel ein, darf der Unternehmer nach seiner Wahl und unter Ausschluss sonstiger Gewährleistungsansprüche des Bestellers Ersatz liefern oder nachbesserrn. Mehrfache Nachbesserungen
– in der Regel zwei-- sind innerhalb einer angemessenen Frist zulässig.
2. Die Gewährleistungspflicht beginnt mit dem Datum der Lieferung bzw. Abnahme der Leistung, soweit nicht
gesetzlich zwingend eine längere Gewährleistungsfrist vorgeschrieben ist.
3. Offensichtliche Mängel bei Werksleistungen können nach Abnahme nicht mehr geltend gemacht werden. Ansonsten sind zwecks Erhaltung von Gewährleistungsansprüchen des Bestellers derartige Mängel dem Unternehmer unverzüglich, spätestens jedoch innerhalb von zwei Wochen nach Lieferung oder Leistung schriftlich mitzuteilen. Die mangelhaften Gegenstände bzw. Leistungen sind in dem Zustand, in dem sie sich im Zeitpunkt der Feststellung des Mangels befinden, zur Besichtigung durch den Unternehmer bereit zu halten.
4. Unwesentliche, zumutbare Abweichungen in den Bemessungen und Ausführungen – insbesondere bei Leistungen, berechtigen nicht zu Beanstandungen, es sei denn, dass die Einhaltung ausdrücklich vereinbart worden ist. Technische Verbesserungen sowie notwendige technische Änderungen gelten ebenfalls als vertragsgemäß, soweit sie keine Verschlechterung der Gebrauchtauglichkeit darstellen.
5. Werden Betriebs- oder Wartungsanweisungen des Unternehmers nicht befolgt, Änderungen an den Produkten
vorgenommen, Teile ausgewechselt oder Verbrauchsmaterialien verwendet, die nicht den Originalspezifikationen
entsprechen, so entfällt jede Gewährleistung, wenn der Beststeller eine entsprechend substantiierte Behauptung, dass erst einer dieser Umstände den Mangel herbeigeführt hat, nicht widerlegt.
6. Eine Haftung für normale Abnutzung ist ausgeschlossen.


§5 Montageleistungen

1. Im Falle der vertraglichen Übernahme von Montageleistungen finden auf das jeweilige Vertragsverhältnis die Bestimmungen der Verdingungsverordnung für Diensteistungen in der jeweils bei Vertragsabschluss gültgen
Fassung Anwendung. Für nicht von uns verursachte Schäden durch eingebaute versteckte Mängel kann
keine Haftung übernommen werden. Vorher nicht bekannte Erschwernisse werden zusätzlich nach Aufwand berechnet, zu unseren am Tage der Montage gültigen Sätzen.


§5 Mängelrüge

Mängel der Ware oder Dienstleistung sind uns unverzüglich anzuzeigen, spätestens innerhalb einer Woche nach Eingang der Ware bzw. Beendigung der Dienstleistung am Bestimmungsort .
Mängel, die auch bei sorgfältiger Prüfung innerhalb dieser Frist nicht entdeckt werden können, sind unverzüglich nach Entdeckung unter sofortiger Einstellung etwaiger Bearbeitung schriftlich zu rügen . Bei berechtigter frist-
gemäßer Mängelrüge werden wir mangelhafte Ware und Leistungen nach unserer Wahl nachbessern oder zurücknehmen und in einwandfreiem Zustand verersetzt.
Stattdessen können wir dem Besteller in geeigneten Fällen den Minderwert gutschreiben. Weitergehende Ansprüche, insbesondere auf Schadenersatz oder Vertragsstrafen sind ausgeschlossen. Ebenso haften wir nicht für Folgeschäden. Der Mängelanspruch verjährt 1 Monat nach schriftlicher Zurückweisung der Mängelrüge durch uns, spätestens in 6 Monaten von der Lieferung an.


§7 Eigentumsvorbehalt

1. Gelieferte Waren und Anlagen bleiben bis zur vollen Bezahlung unser Eigentum, soweit sie nicht wesentlicher Bestandteil eines Grundstücks werden. Jede beabsichtiget Einschrändkung des Eigentumsvorbehaltes ist uns unverzüglich bekannt zu geben. Werden unsere Waren oder Anlagen allein oder in Verbindung mit anderen Einrichtungen vor Zahlung des Kaufpreises – was im Rahmen eine ordnungsgemäßen Geschäftsverkehrs inbesondere eines Wiedeverkaufsgeschäftes gestattet ist – seitens des Bestellers an Dritte weiter veräußert, so verpflichtet sich der Besteller, das Eigentumsrecht vorzubehalten. Gleichzeitig tritt er die Forderung, die er an seinen Abnehmer zu stellen hat, automatisch an uns in der Höhe ab, in der unser Kaufpreis noch offen steht.


§8 Zahlung

1. Soweit nichts anderes vereinbart ist, sind die Rechungen des Unternehmers nach Rechnungsstellung ohne Abzug zahlbar innerhalb der angegeben Frist. Für Privatpersonen gilt eine Rechnungsaufbewahrungsfrist von 2 Jahren.
2. Der Unternehmer ist berechtigt, trotz anders lautender Bestimmungen des Bestellers Zahlungen zunächst auf
dessen ältere Schulden anzurechnen. Der Unternehmer wird den Besteller über diese Art der erfolgten Verrechnung informieren. Sind bereits Kosten und Zinsen entstanden, so ist der Unternehmer berechtigt, die Zahlung zunächst auf die Kosten, dann auf die Zinsen und zuletzt auf die Hauptleistung anzurechnen.


§ 9 Gerichtsstand

1. Der Geschäftssitz des Unternehmers ist ausschließlicher Gerichtsstand für alle sich aus dem Vertragsverhältnis unmittelbar oder mittelbar ergebenden Streitigkeiten.